RS0121966 – OGH Rechtssatz
RS0121966 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Rechtsgeschäftliche Erklärungen des Korrespondenzversicherers im Rahmen des Art 4 lit b des multilateralen Garantieabkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 15.3.1991 gegenüber dem Geschädigten verpflichten den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs als Behandelndes Büro und den Versicherungsnehmer eines ausländischen Haftpflichtversicherers als Zahlendes Büro auch dann, wenn der Korrespondenzversicherer nicht ausdrücklich im Namen der genannten Rechtssubjekte auftritt.