JudikaturJustizRS0121966

RS0121966 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2007

Rechtsgeschäftliche Erklärungen des Korrespondenzversicherers im Rahmen des Art 4 lit b des multilateralen Garantieabkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 15.3.1991 gegenüber dem Geschädigten verpflichten den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs als Behandelndes Büro und den Versicherungsnehmer eines ausländischen Haftpflichtversicherers als Zahlendes Büro auch dann, wenn der Korrespondenzversicherer nicht ausdrücklich im Namen der genannten Rechtssubjekte auftritt.