JudikaturJustizRS0121956

RS0121956 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Oktober 2008

§ 6 Abs 1 Z1 KSchG will sicherstellen, dass die Bindungsfrist des Verbrauchers nur solange dauert, als es für die Willensbildung auf Seiten des Unternehmers angesichts der typischen Umstände des Falls sachlich erforderlich ist.

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