RS0121936 – AUSL EGMR Rechtssatz
RS0121936 – AUSL EGMR Rechtssatz
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Das Recht auf eine gerichtliche Haftkontrolle nach Art 5 Abs 4 MRK wird verletzt, wenn sich ein Beschwerdeführer sechs Jahre lang vor allem aus Gründender nationalen Sicherheit in Abschiebungshaft befindet und die Gerichte keine Einsicht in die Akten der Sicherheitsbehörden haben. Die Prüfung der Akten durch einen Ausschuss, der nicht den Anforderungen eines „Gerichtes" genügt, reicht nicht aus.