JudikaturJustizRS0121916

RS0121916 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2018

§ 84 Abs 2 Satz 2 AktG, der eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens normiert, ist nach herrschender Auffassung auf den Geschäftsführer einer GmbH analog anzuwenden.

Entscheidungen
5