JudikaturJustizRS0121907

RS0121907 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juli 2011

Im Geltungsbereich des EuGVÜ/der EuGVVO ist das nach dem Übereinkommen/nach der Verordnung in der Hauptsache zuständige Gericht auch für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen zuständig, die sich als erforderlich erweisen. Insbesondere können vom Hauptsachegericht einstweilige Unterlassungsverfügungen mit extraterritorialem Geltungsanspruch erlassen werden. Solche einstweilige Verfügungen, die nach einem kontradiktorischen Verfahren ergangen sind, sind als „Entscheidungen" im Sinn des Art 25 EuGVÜ beziehungsweise Art 32 EuGVVO in den Vertrags-/Mitgliedstaaten anzuerkennen und nach Maßgabe der Art 33 ff EuGVÜ beziehungsweise der Art 38 ff EuGVVO zu vollstrecken.

Entscheidungen
2