JudikaturJustizRS0121888

RS0121888 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 2016

Für die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens reicht schon ein drohender Eingriff aus. Es muss daher nicht jeweils eine konkrete Verletzungshandlung abgewartet werden, um gerichtlichen Schutz im Wege einer Unterlassungsklage bzw einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO zu erlangen. Das ist insbesondere dann bedeutsam, wenn der Täter auf eine bestimmte Weise in die Privatsphäre des Opfers eingreift, aber aufgrund seines Verhaltens bei einer Gesamtbetrachtung andere Begehungsweisen konkret zu befürchten sind. Wird etwa ein Opfer mit Briefen und Anrufen auf eine Weise belästigt, die einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, wird nicht nur die unmittelbare Kontaktaufnahme untersagt werden können, sondern - wenn solche Eingriffe zu befürchten sind - auch die Kontaktaufnahme im Wege Dritter.

Entscheidungen
4