RS0121770 – OGH Rechtssatz
RS0121770 – OGH Rechtssatz
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Bücherliche Rechte des Liegenschaftseigentümers und Hypothekarschuldners werden durch die Eintragung des Kautionsbandes nicht berührt.
Die Belastung mit dem Aufrechnungsverbot ergibt sich aus der gesetzlichen Bestimmung des §34a Abs 2 HypBG.
Auch die Änderung der materiellen Rechtslage durch Einführung des § 34a Abs 2 HypBG verleiht dem Liegenschaftseigentümer daher keine Beschwer im Grundbuchsverfahren über die Anmerkung des Kautionsbandes.