JudikaturJustizRS0121770

RS0121770 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2007

Bücherliche Rechte des Liegenschaftseigentümers und Hypothekarschuldners werden durch die Eintragung des Kautionsbandes nicht berührt.

Die Belastung mit dem Aufrechnungsverbot ergibt sich aus der gesetzlichen Bestimmung des §34a Abs 2 HypBG.

Auch die Änderung der materiellen Rechtslage durch Einführung des § 34a Abs 2 HypBG verleiht dem Liegenschaftseigentümer daher keine Beschwer im Grundbuchsverfahren über die Anmerkung des Kautionsbandes.