JudikaturJustizRS0121729

RS0121729 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

Nach § 6 Abs 1 Z 4 KSchG darf eine vom Verbraucher dem Unternehmer abgegebene Anzeige oder Erklärung keiner strengeren Form als der Schriftform oder besonderen Zugangserfordernissen unterworfen werden. Nach herrschender Auffassung sind damit unter anderem Vereinbarungen unzulässig, wonach die Erklärung des Verbrauchers an eine bestimmte Stelle im Bereich der Unternehmensorganisation gerichtet (adressiert, übermittelt) werden müsse. Eine Klausel in einem Lebensversicherungsvertrag, die einen Einlangensvorbehalt „bei der Generaldirektion" vorsieht, ist eine unzulässige Verschärfung des Zugangserfordernisses.

Entscheidungen
9