RS0121729 – OGH Rechtssatz
RS0121729 – OGH Rechtssatz
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Nach § 6 Abs 1 Z 4 KSchG darf eine vom Verbraucher dem Unternehmer abgegebene Anzeige oder Erklärung keiner strengeren Form als der Schriftform oder besonderen Zugangserfordernissen unterworfen werden. Nach herrschender Auffassung sind damit unter anderem Vereinbarungen unzulässig, wonach die Erklärung des Verbrauchers an eine bestimmte Stelle im Bereich der Unternehmensorganisation gerichtet (adressiert, übermittelt) werden müsse. Eine Klausel in einem Lebensversicherungsvertrag, die einen Einlangensvorbehalt „bei der Generaldirektion" vorsieht, ist eine unzulässige Verschärfung des Zugangserfordernisses.