JudikaturJustizRS0121671

RS0121671 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2006

Ein vorwerfbares Mitwirken an einer Eheverfehlung kann bei zwar engen, aber nicht sexuellen Kontakten (einer „freundschaftlichen Beziehung") in der Regel nur vorliegen, wenn der Dritte diese Kontakte gegenüber dem anderen Gatten wahrheitswidrig bestreitet oder eine darauf gerichtete Frage nicht beantwortet. Erst wenn die Beziehung sexuellen Charakter annimmt und damit eindeutig aus dem Graubereich „freundschaftlicher" Kontakte heraustritt, könnte sich der Dritte nicht mehr auf seine Handlungsfreiheit berufen. Ob das der Fall ist, kann auf der Tatsachenebene auch aus Indizien erschlossen werden und unter Umständen einem Anscheinsbeweis zugänglich sein. Wenn der Dritte in einem solchen Fall den anderen Ehegatten im Unklaren über die Beziehung lässt und dadurch einen Nachforschungsaufwand verursacht, haftet er für die Folgen.