JudikaturJustizRS0121573

RS0121573 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. April 2007

Unter die Grundleistung eines Heimes, also unter die vom Sozialhilfeträger mit Bescheid gewährte Unterbringung in einem Heim fallen etwa die Gewährung von Unterkunft samt Beheizung, allgemeiner Verpflegung sowie Grundbetreuung. Typischerweise nicht in der Grundleistung enthalten sind die Kosten der Abdeckung unmittelbarer persönlicher Bedürfnisse (zB Kleidung, Rauchwaren, Getränke, Ausflüge), wofür dem Betroffenen nach den Sozialhilfevorschriften ein „Taschengeld" zur freien Disposition zu verbleiben hat, sowie zusätzliche Verpflegungs- und Betreuungsleistungen (zB vegetarisches Essen, Sonderernährung, medizinische und therapeutische Sonderleistungen, soziale und kulturelle Sonderbetreuung.

Entscheidungen
2