JudikaturJustizRS0121551

RS0121551 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 2021

Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so gilt die formelle Garantiestrenge uneingeschränkt und der Begünstigte hat die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen.

Entscheidungen
4