JudikaturJustizRS0121471

RS0121471 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2018

Die Übergangsbestimmung des § 205 AußStrG betrifft trotz ihrer uneingeschränkten Formulierung nur die besonderen Regeln der §§ 143 bis 185 AußStrG zum Verlassenschaftsverfahren im III. Hauptstück des Gesetzes; demnach bleiben die Übergangsbestimmungen zum I. Hauptstück des Gesetzes unberührt und sind gemäß § 203 Abs 7 AußStrG die neuen Regeln über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt; dies bezieht sich auch auf die Anfechtbarkeitsregeln (so schon: 6 Ob 76/06d, 6 Ob 55/06s und 8 Ob 6/06z).

Entscheidungen
12