JudikaturJustizRS0121460

RS0121460 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 2006

Da nach § 179 Abs 1 GeO Rechtsmittel erst nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften dem zur Entscheidung berufenen Gericht vorzulegen sind, ist der mit dem Rechtsmittel vorgelegte Akt an das Erstgericht zurückzustellen, wenn der bekämpfte Beschluss über die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die B an die B noch nicht zugestellt wurde, weil auch diese rechtsmittellegitimiert ist.