JudikaturJustizRS0121396

RS0121396 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juli 2023

Durch eine Klausel in den AGB beziehungsweise Vertragsformblättern, „dass die im folgenden Vertragstext fettgedruckten Vertragsbestimmungen zwischen mir/uns und dem Verkäufer beziehungsweise dessen Vertreter ausdrücklich besprochen und ausgehandelt wurden", wird der Vertragsinhalt grundsätzlich ohne Verhandlungen bloß (einseitig) „vorformuliert", also gerade nicht „im Einzelnen ausgehandelt". Es reicht nicht aus, dass die Klausel zwischen den Vertragsteilen bloß erörtert und dem Verbraucher bewusst gemacht worden ist oder dass der Unternehmer darauf bloß „durch entsprechende graphische Besonderheiten (Fettdruck oder Farbdruck, Hervorhebung usw) hingewiesen hat".

Entscheidungen
6