JudikaturJustizRS0121377

RS0121377 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juli 2020

Die MRK garantiert in Zivilrechtsfällen keinen Instanzenzug. Keine Bestimmung der MRK räumt einer Person das Recht ein, ein Höchstgericht als dritte Instanz anzurufen. Baumann gegen Österreich.

Entscheidungen
6