JudikaturJustizRS0121376

RS0121376 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
03. Mai 2005

Es ist nicht Aufgabe des EGMR, als Gericht vierter Instanz zu entscheiden. Es obliegt den nationalen Gerichten, materielles und Verfahrensrecht zu interpretieren und anzuwenden. Die Regelung der Kostentragung nach österreichischem § 234 AußStrG (idF vor dem AußStrG 2005) erscheint weder willkürlich noch unvernünftig. Baumann gegen Österreich.

Entscheidungen
2