JudikaturJustizRS0121361

RS0121361 – AUSL EGMRH, AUSL EGMR, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2019

Zur Frage der Anwendbarkeit von Art 6 MRK auf die Privatbeteiligung im Strafverfahren: Das Strafverfahren mit Zivilbeteiligung zur Erlangung von Schadenersatz nach französischem Recht stellt zweifellos ein zivilrechtliches Verfahren iSv Art 6 MRK dar. Art 6 kann aber auch dann anwendbar sein, wenn keine finanzielle Entschädigung begehrt wird. Es reicht aus, wenn der Ausgang des Verfahrens für den betreffenden zivilrechtlichen Anspruch ausschlaggebend ist. Art 6 ist in diesem Fall schon im Stadium der Voruntersuchung anwendbar. Selbst wenn Strafverfahren nur für die strafrechtliche Anklage entscheidend sind, ist für die Anwendbarkeit des Art 6 ausschlaggebend, ob die zivilrechtliche Komponente eng verbunden mit der strafrechtlichen bleibt. Die MRK gewährt jedoch kein Recht auf „persönliche Rache" oder auf eine „actio popularis". Das Recht, dass dritte Personen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt werden, kann daher nicht für sich allein geltend gemacht werden. Es muss untrennbar mit der Ausübung des Rechts, ein Zivilverfahren anzustrengen, verbunden sein, selbst wenn dies nur zur Sicherstellung einer symbolischen Wiedergutmachung oder zum Schutz eines zivilen Rechtes wie des guten Rufes geschieht. Perez gegen Frankreich.

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