RS0121350 – OGH Rechtssatz
RS0121350 – OGH Rechtssatz
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Zur Frage der Transmission im Anerbenrecht. Im vorliegenden Fall verstarb der Sohn des Erblassers vor der Bestimmung des Anerben, sodass er noch keine gesicherte Rechtsposition hatte und für die Annahme einer Transmission jede Grundlage fehlt. Eine analoge Anwendung des § 4a Abs 2 AnerbenG auf die vorliegende Konstellation hat keine Grundlage.