JudikaturJustizRS0121340

RS0121340 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2018

Wird trotz undeutlicher oder widersprüchlicher Feststellungen oder fehlender Antworten zu entscheidenden Tatsachen den Geschworenen die Verbesserung des (solcherart mangelhaften) Wahrspruches nicht nach § 332 Abs 4 StPO aufgetragen, oder blieb der Auftrag ohne Erfolg, liegt Nichtigkeit aus Z 9 vor. Eine Änderung des Wahrspruchs durch den Obmann ohne Beratung mit den übrigen Geschworenen und Abstimmung ist unbeachtlich.

Entscheidungen
2