RS0121329 – AUSL EGMR Rechtssatz
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Das Recht auf Waffengleichheit wird nicht verletzt, wenn dem Generalprokurator zur Verfügung stehende Beweise weder dem Höchstgericht noch dem Bsf als Partei übermittelt wurden. Diese Tatsache ist vernachlässigbar, wenn das Höchstgericht anhand ausreichender Beweisstücke aufgrund des Aktenstandes entscheidet und eine Stellungnahme des Generalprokurators dem Gericht und dem Bsf gleichermaßen bekannt ist. Ernst ua gegen Belgien.