JudikaturJustizRS0121328

RS0121328 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juli 2003

Wird einem Beschwerdeführer aufgrund der richterlichen Immunität verweigert, sich als Privatbeteiligter an einem Strafverfahren gegen einen Richter anzuschließen, so stellt diese keine diskriminierende Benachteiligung dar im Verhältnis zu Fällen, in denen das Verfahren gegen eine nichtrichterliche Person geführt wird. Diese Benachteiligung verfolgt ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz des Richterstandes vor missbräuchlicher Strafverfolgung und die Ausübung richterlicher Funktionen in sachlicher und unabhängiger Weise. Die Vorgangsweise ist außerdem verhältnismäßig, wenn dem Beschwerdeführer eine Amtshaftungsklage gegen den Staat als Alternative zur Privatbeteiligung offen steht. Keine Verletzung von Art 6 Abs 1 iVm Art 14 MRK. Ernst ua gegen Belgien.