JudikaturJustizRS0121325

RS0121325 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juli 2003

Die Zuerkennung richterlicher Immunität verfolgt ein legitimes Ziel, nämlich die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und ausgewogenen Rechtsprechung. Wird einem Bsf aufgrund dieser richterlichen Immunität verweigert, sich als Privatbeteiligter an einem Strafverfahren gegen einen Richter anzuschließen, so verletzt dies nicht das Recht auf Zugang zu einem Gericht, wenn dem Bsf stattdessen eine Amtshaftungsklage offen steht. Die damit verbundene Beschränkung des Zugangs zu Gericht ist verhältnismäßig. Ernst ua gegen Belgien.