RS0121325 – AUSL EGMR Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die Zuerkennung richterlicher Immunität verfolgt ein legitimes Ziel, nämlich die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und ausgewogenen Rechtsprechung. Wird einem Bsf aufgrund dieser richterlichen Immunität verweigert, sich als Privatbeteiligter an einem Strafverfahren gegen einen Richter anzuschließen, so verletzt dies nicht das Recht auf Zugang zu einem Gericht, wenn dem Bsf stattdessen eine Amtshaftungsklage offen steht. Die damit verbundene Beschränkung des Zugangs zu Gericht ist verhältnismäßig. Ernst ua gegen Belgien.