Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.…
Text Begründung: Der am 9. 6. 1995 geborene Henrik-Filip K***** ist ein leibliches Kind der Drittantragstellerin Mag. Elisabeth J***** und des Mario K*****, geboren 8. 5. 1966. Die Obsorge kommt der Mutter alleine zu. Diese lebt mit ihrer Lebensgefährtin (= der Erstantragstellerin) und dem mj Henrik-Fili…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Schon zur Annahme eines Wahlkindes durch mehr als eine Person sieht § 179 Abs 2 ABGB vor, dass diese nur dann zulässig ist, wenn die Annehmenden miteinander verheiratet sind.…