JudikaturJustizRS0121241

RS0121241 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2002

Das Recht des Angeklagten auf ein Gespräch mit seinem Verteidiger außer Hörweite Dritter ist Teil der grundlegenden Erfordernisse eines fairen Verfahrens in einer demokratischen Gesellschaft. Wenn ein Anwalt sich mit seinem Mandanten nicht ohne eine solche Überwachung besprechen und von ihm vertrauliche Anweisungen erhalten könnte, würde sein Beistand viel von seinem Nutzen verlieren. Die Überwachung der Kontakte eines Inhaftierten mit seinem Verteidiger durch den Untersuchungsrichter ist ein schwerer Eingriff in die Rechte des Angeklagten, für dessen Rechtfertigung sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden müssen. Verdunkelungsgefahr allein ist kein ausreichender Grund. Lanz gegen Österreich.