JudikaturJustizRS0121231

RS0121231 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 2020

Ein Fristsetzungsantrag gemäß österreichischem § 91 GOG ist nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg, es kann daher grundsätzlich eine Mitverantwortung des Angeklagten an der Verfahrensverzögerung darstellen, wenn er es unterlässt, einen solchen Antrag zu stellen. Schweighofer ua gegen Österreich.

Entscheidungen
5