JudikaturJustizRS0121209

RS0121209 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2013

Auch eine Stellungnahme einer Partei, die keine Auswirkung auf das Verfahren haben kann, ist der Gegenseite zur Kenntnis zu bringen. Der Grundsatz der Waffengleichheit hängt nicht davon ab, dass eine weitere quantifizierbare Unfairness vorliegt, die sich aus einer prozessualen Ungleichheit ergibt. Die Beurteilung, ob ein Vorbringen eine Reaktion verlangt oder nicht, ist Sache der Parteien. Es ist unzulässig, wenn eine Partei ohne Wissen der anderen bei Gericht Dinge vorbringt, und letzterer daher keine Gelegenheit zur Stellungnahme bleibt.

Entscheidungen
5