JudikaturJustizRS0121194

RS0121194 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2006

Bei Einbringung eines Betriebes in eine GmbH richtet sich die Methode der Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren. Nach § 202 Abs 1 HGB sind unter anderem Einlagen mit dem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen ist, soweit sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein geringerer Wert ergibt. Funktion dieses Bewertungsmaßstabs ist es, die möglicherweise überhöhten Anschaffungswerte im Hinblick auf die konkrete Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen zu modifizieren. Eine Neubewertung nach § 202 Abs 1 HGB ist nur für das übergegangene Vermögen insgesamt und nicht bloß hinsichtlich einzelner Vermögensgegenstände (hier: Liegenschaft) zulässig.