JudikaturJustizRS0121170

RS0121170 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
05. Februar 2009

Anwendung von Art 6 MRK auf Streitigkeiten zwischen Staaten und öffentlich Bediensteten: Es fallen nur jene Streitigkeiten aus dem Anwendungsbereich von Art 6 MRK heraus, die Bedienstete betreffen, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse für den Schutz der allgemeinen Belange des Staates und anderer öffentlicher Körperschaften verantwortlich sind. Ein Dienstverhältnis, das bedeutende Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Ausgabe und Verwaltung öffentlicher Gelder umfasst, gehört zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse, Art 6 MRK ist daher auf Streitigkeiten aus einem solchen Dienstverhältnis nicht anwendbar. Pellegrin gegen Frankreich.

Entscheidungen
4