JudikaturJustizRS0121139

RS0121139 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. August 2006

Die Feststellung von Rechten und Rechtsverhältnissen ist unbeschadet einer im AVG fehlenden verfahrensrechtlichen Gesetzesgrundlage zulässig, soweit die Feststellung im öffentlichen Interesse gelegen ist oder für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung darstellt. Wenn der Partei andere, annähernd gleichwertige rechtliche Mittel zur Rechtsdurchsetzung beziehungsweise Rechtsverteidigung zur Verfügung stehen, ist hingegen die Erlassung eines Feststellungsbescheides ausgeschlossen.

An der bloßen Feststellung der Voraussetzungen für die Eintragung in eine Liste inländischer Rechtsanwälte besteht kein fassbares rechtlich beachtliches und schutzwürdiges Interesse, weil unmittelbar die Listeneintragung nach § 5 Abs 1 RAO beantragt hätte werden können.