Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 399,74 (darin EUR 66,62 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Erblasserin verstarb am 30. 12. 2001. Die Klägerin begehrt die seit 1. 1. 2002 aushaftenden Mietzinse für die Wohnung Nr 6 im Haus *****. Die beklagte Partei stellte außer Streit, dass seit 1. 1. 2002 kein Mietzins geleistet wurde und ein Mietzinsrückstand in Höhe des Klageb…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. 1. Vorweg ist festzuhalten, dass nach der ausdrücklichen Übergangsbestimmung des § 205 AußStrG 2003 die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden sind, die nach dem 31…