RS0121012 – OGH Rechtssatz
RS0121012 – OGH Rechtssatz
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In Weiterführung der E 3Ob126/72 gilt, dass gegen die vom Betreibenden in Exekution gezogenen Kosten eines Zivilprozesses oder eines Schiedsgerichtsverfahrens (wie hier) im Oppositionsprozess eine Schuldtilgung durch Aufrechnung nicht eingewendet werden kann, wenn diese Kosten Annex zu einer Hauptforderung sind, gegen die eine Aufrechnung als Oppositionsgrund nach §35 Abs 1 EO nicht in Betracht kommt. Die Aufrechnung gegen die Kostenforderung kommt aber als Oppositionsgrund in Betracht, soweit das Unterbleiben der Aufrechnung im Titelverfahren für das Entstehen der Kostenforderung unerheblich war.