JudikaturJustizRS0121002

RS0121002 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 2012

Wie sich aus Art 46 Abs 1 EuGVVO ergibt, geht es bei der danach möglichen Aussetzung um die des Vollstreckbarerklärungsverfahrens, speziell des Rechtsbehelfsverfahrens nach Art 43, 44 EuGVO, das jedoch mit der Erledigung des (außerordentlichen) Revisionsrekurses sein Ende findet, weshalb eine Aussetzung dieses Verfahrens danach schon begrifflich nicht in Betracht kommt. Abs 3 des Art 46 EuGVVO ermöglicht es hingegen (wie auch nach österreichischem Recht § 84 Abs 5 zweiter Satz EO) - unter den Voraussetzungen des Abs 1 -, die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, und zwar erst im Zuge der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf nach Art 43 oder 44 EuGVVO, also in zweiter oder dritter Instanz.

Entscheidungen
2