JudikaturJustizRS0120996

RS0120996 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2006

Der verpflichtete Unterhaltsschuldner kann den Wegfall der Vollstreckbarkeit des einer Exekution gemäß §291c Abs1 EO zur Hereinbringung laufenden Unterhalts zugrunde liegenden Titels jedenfalls dann mit Impugnationsklage (§36 EO) geltend machen, wenn er das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine Einstellung nach §291c Abs 2 EO behauptet, jedoch die dafür maßgebenden Tatsachen (Zahlung der fälligen Forderungen, Zahlung beziehungsweise Erlag für die kommenden zwei Monate) strittig sind.

In einem solchen Fall ändert eine Exekutionseinstellung gemäß §36 Abs3EO nach einer aus diesem Grund erfolgreichen Impugnationsklage indes nichts daran, dass der betreibende Unterhaltsgläubiger im Fall einer neuerlichen Exekutionsführung gemäß §291c Abs1 EO einen Antrag gemäß §291c Abs3 EO stellen kann.