RS0120952 – AUSL EGMR; OGH, AUSL EGMR Rechtssatz
RS0120952 – AUSL EGMR; OGH, AUSL EGMR Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Anonymität von Zeugen in einem Strafverfahren ist mit Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit d MRK vereinbar, wenn die nationalen Gerichte in ausreichender Weise eine Abwägung zwischen den Interessen des Angeklagten (Bekanntgabe ihrer Identität) und der Schutzwürdigkeit der Zeugen (befürchtete Repressalien durch den Angeklagten) vorgenommen haben (Vernehmung der anonymen Zeugen durch den Untersuchungsrichter unter Beteiligung des Verteidigers des Angeklagten).