JudikaturJustizRS0120952

RS0120952 – AUSL EGMR; OGH, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2014

Die Anonymität von Zeugen in einem Strafverfahren ist mit Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit d MRK vereinbar, wenn die nationalen Gerichte in ausreichender Weise eine Abwägung zwischen den Interessen des Angeklagten (Bekanntgabe ihrer Identität) und der Schutzwürdigkeit der Zeugen (befürchtete Repressalien durch den Angeklagten) vorgenommen haben (Vernehmung der anonymen Zeugen durch den Untersuchungsrichter unter Beteiligung des Verteidigers des Angeklagten).

Entscheidungen
5