JudikaturJustizRS0120939

RS0120939 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 2006

Die Auslegung der im Gesetz taxativ angeführten kridaträchtigen Verhaltensweisen kann sich in der Regel mangels relevanter Rechtsvorschriften und Verkehrsnormen nur am Maßstab eines ordentlich wirtschaftenden (§ 159 Abs 5 StGB) Menschen in der konkreten Situation des Täters orientieren. Weil dies aber erst den Vorwurf der Sorgfaltswidrigkeit überhaupt konstituiert und für sich allein noch kein Gradmesser deren Schwere ist, muss das kridaträchtige Verhalten im Einzelfall zusätzlich an den Kriterien der groben Fahrlässigkeit gemessen werden - wiewohl die Umschreibung der Tatbestände des § 159 Abs 5 StGB bereits objektiv grob sorgfaltswidriges Verhalten nahelegen.

Dies gilt jedenfalls für das Treiben übermäßigen, das heißt mit Vermögensverhältnissen oder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Schuldners in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwandes (§ 159 Abs 5 Z 3 StGB).