JudikaturJustizRS0120933

RS0120933 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 2006

Der Gesellschafter hat, um eine „Umqualifizierung" in Eigenkapitalersatz zu vermeiden, das stehengelassene Kapital abzuziehen bzw die Forderung ernsthaft und aktiv gleich einem Fremdgläubiger zu betreiben. Welche Maßnahme aber als aktives Betreiben gleich einem Fremdgläubiger anzusehen ist, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.