Spruch Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG). Der Antragsgegner hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.…
Text Begründung: Mit den Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mai 1991, LGBl 36, 37, 38 und 39/1991, wurden der Westteil und der Ostteil des Toten Gebirges, das steirische Dachsteinplateau und der Altausseersee aufgrund des § 5 des steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 (im Folgen…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist unzulässig. Die Revisionsrekurswerberin macht folgende Umstände als erhebliche Rechtsfragen gemäß § 62 Abs 1 AußStrG geltend: Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist, wenn eine gesetzliche Regelung ein vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren, also eine sukzessive Kompet…