JudikaturJustizRS0120841

RS0120841 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2023

Bloße Reflexwirkungen, die etwa dadurch entstehen, dass eine andere Person Rechte erwirkt, die etwa den eigenen Haftungsfonds schmälern, sollen nach den Erwägungen des Gesetzgebers jedoch keine unmittelbare Beeinflussung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG darstellen.

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