JudikaturJustizRS0120769

RS0120769 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2013

Die beweiswürdigende Verwertung der Weigerung des Angeklagten, sich zum Zweck der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Frage seines für die Sanktionsbefugnisgrenze relevanten Alters (§ 5 JGG, § 36 StGB) einer Röntgenuntersuchung zu unterziehen, ist zulässig, wenn sie weder ausschließlich noch hauptsächlich als Begründung für die Altersannahme herangezogen wird, sondern Verfahrensergebnissse (im konkreten Fall insbesondere das Aussehen des Angeklagten, vor allem sein fortgeschrittener Haarausfall und tiefe Stirnfalten, sowie das Fehlen jeglicher Personaldokumente) vorliegen, die danach rufen, dass der Angeklagte einer Röntgenuntersuchung zur Überprüfung seiner Altersbehauptung zustimmt. Diesfalls sind die Tatrichter berechtigt, die Weigerung einer beweiswürdigenden Erörterung zu unterziehen und dabei zu einem für den Angeklagten nachteiligen Ergebnis zu kommen, auch wenn der Schluss auf die Intention des Angeklagten, sein wahres Alter zu verschleiern, nicht der einzig mögliche ist.

Entscheidungen
2