JudikaturJustizRS0120768

RS0120768 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 2018

Die beweiswürdigende Wertung des Schweigens des Angeklagten zur Schuldfrage (§ 245 Abs 2 StPO) ist nicht unter allen Umständen ausgeschlossen. Unvereinbar mit dem Recht zu schweigen ist es lediglich, eine Verurteilung ausschließlich oder hauptsächlich auf das Schweigen des Angeklagten oder auf die Weigerung, Fragen zu beantworten oder gegen sich selbst auszusagen, zu stützen. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Schlussfolgerungen aus dem Schweigen des Angeklagten ist, dass die belastenden Beweise nach einer Erklärung durch den Angeklagten rufen (vgl WK-StPO § 245 Rz 47).

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