JudikaturJustizRS0120713

RS0120713 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2006

Für die Unzulässigkeit der im Revisionsrekurs erwogenen Präklusion nach § 179 ZPO spricht (neben den in 7 Ob 253/04p angeführten Argumenten) vor allem das mit der ZVN2002 wieder stärker betonte Mündlichkeitsprinzip. Bei aller Straffung des Verfahrens sehen die neu gefassten Bestimmungen (§§ 182a, 258 ZPO) nämlich vor, dass den Parteien die Notwendigkeit entsprechenden Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor Augen zu führen ist. Dieses Erfordernis schließt es aus, dass ein Vorbringen, das in der vorbereitenden Tagsatzung - also anlässlich der erstmaligen Erörterung - erstattet wird, nach §179 ZPO präkludiert sein könnte.