JudikaturJustizRS0120641

RS0120641 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 2013

Nur in besonderen Ausnahmefällen soll es zu einer Abhandlung in Österreich kommen, was dafür spricht, bei der Beurteilung, ob die Durchsetzung des Erbrechts im Ausland unmöglich ist, einen strengen Maßstab anzulegen. Das gilt auch für die in § 106 Abs 1 Z 2 lit c JN geregelte Konstellation eines inländischen beweglichen Vermögens eines Ausländers ohne letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

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5