JudikaturJustizRS0120608

RS0120608 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2018

Die Bestimmung gilt generell für jede verspätete Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus einem unternehmerischen Geschäft und zwar auch für Schadenersatzforderungen und unabhängig davon, um welchen Vertragstyp es sich handelt. Nicht entscheidend ist, ob die Geldforderung aus der Verletzung einer vertragstypischen Hauptleistung oder einer vertraglichen Nebenpflicht resultiert.

Entscheidungen
11