RS0120556 – OGH Rechtssatz
RS0120556 – OGH Rechtssatz
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Zum Antrag auf Feststellung berechtigt ist ua jeder Unternehmer, der ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung hat. Ein solches Interesse liegt dann vor, wenn das dem Feststellungsantrag zugrundeliegende Verhalten eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Antragstellers besitzt oder unmittelbar geegnet ist, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu beeinflussen.