JudikaturJustizRS0120539

RS0120539 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. April 2008

Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht.

Entscheidungen
2