RS0120532 – OGH Rechtssatz
RS0120532 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Tatobjekt des Vergehens der üblen Nachrede ist nicht jede einzelne Äußerung, die im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit aufgestellt wird, sondern das „Zeihen einer verächtlichen Gesinnung oder eines unehrenhaften Verhaltens". Die einmalige Verwirklichung des Tatbestandes lässt eine Mehrheit von (inhaltlich gleich oder ähnlich gelagerten: „materieller Zusammenhang") Behauptungen zu, sodass in Hinblick auf einzelne Aussagen kein Freispruch zu ergehen hat.