JudikaturJustizRS0120532

RS0120532 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. März 2021

Tatobjekt des Vergehens der üblen Nachrede ist nicht jede einzelne Äußerung, die im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit aufgestellt wird, sondern das „Zeihen einer verächtlichen Gesinnung oder eines unehrenhaften Verhaltens". Die einmalige Verwirklichung des Tatbestandes lässt eine Mehrheit von (inhaltlich gleich oder ähnlich gelagerten: „materieller Zusammenhang") Behauptungen zu, sodass in Hinblick auf einzelne Aussagen kein Freispruch zu ergehen hat.

Entscheidungen
7