JudikaturJustizRS0120518

RS0120518 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 2010

Für Maßnahmen nach dem Haager Minderjährigenschutzabk (MSA) sind primär die Behörden (Gerichte) des Aufenthaltsstaates des Minderjährigen zuständig. Die Heimatbehörde hat sorgfältig abzuwägen, ob das Wohl des Kindes ihr Einschreiten erfordert.

Entscheidungen
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