JudikaturJustizRS0120504

RS0120504 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2005

§ 32 Abs 6 dritter Satz BWG sagt nichts darüber aus, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Bank eine einseitige Zinssatzänderung zulässigerweise vornehmen kann. Ebenso wenig schließt der Gesetzeswortlaut die Anwendung des KSchG hinsichtlich dieser Voraussetzungen aus. Unter welchen Voraussetzungen es also zulässig ist, den Einlagezinssatz (einseitig) zu ändern, ist nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zu bestimmen. Im Verbrauchergeschäft ist § 6 Abs 2 Z 3 KSchG maßgeblich, außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG entspricht es herrschender Ansicht, dass einseitige Gestaltungsrechte nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden dürfen.