JudikaturJustizRS0120475

RS0120475 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2006

Durch einen nach Verhandlungsbeginn gefassten Beschluss des Vorsitzenden auf „Rückleitung des Akts an den Untersuchungsrichter" (§ 276 StPO) wird die Hauptverhandlung beendet. Vom Untersuchungsrichter in der Folge auftragsgemäß vorgenommene Untersuchungshandlungen sind somit nicht Teil der Hauptverhandlung und ohne Vorkommen in dieser nicht verwertbar, können folglich - trotz einer für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen notwendigen Verteidigung - grundsätzlich auch ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführt werden.