JudikaturJustizRS0120467

RS0120467 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 2008

Eine ausdrückliche Einschränkung auf Handlungen „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" erübrigt sich, wenn die beanstandete Handlung schon ihrem Wesen nach nur im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs begangen werden kann.