RS0120460 – OGH Rechtssatz
RS0120460 – OGH Rechtssatz
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Die bloß formularmäßige Erklärung, dass der Bürge anlässlich des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers aufgeklärt wurde, wird der Warnfunktion der im § 25c KSchG angesprochenen Aufklärungsobliegenheit nicht gerecht. Um dieser Aufklärungsobliegenheit nachzukommen, hat vielmehr der Kreditgeber konkrete Informationen über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers (Einkommen; anderweitige Belastungen; konkrete wirtschaftliche Lage eines zu finanzierenden Unternehmens; Bilanzergebnisse) darzulegen.