JudikaturJustizRS0120460

RS0120460 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2007

Die bloß formularmäßige Erklärung, dass der Bürge anlässlich des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers aufgeklärt wurde, wird der Warnfunktion der im § 25c KSchG angesprochenen Aufklärungsobliegenheit nicht gerecht. Um dieser Aufklärungsobliegenheit nachzukommen, hat vielmehr der Kreditgeber konkrete Informationen über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers (Einkommen; anderweitige Belastungen; konkrete wirtschaftliche Lage eines zu finanzierenden Unternehmens; Bilanzergebnisse) darzulegen.

Entscheidungen
2